Ein hartes Klacken auf dem Gehsteig, dann zieht sich ein schwarzer Riss durch die Uhrzeit: Ab 1. Oktober ändern sich Österreichs Reparaturregeln. Hersteller bestimmter Smartphones und anderer Elektrogeräte dürfen einen Reparaturauftrag dann nicht mehr einfach ablehnen. Kostenpflichtige Reparaturen gab es bereits. Neu ist der Anspruch auf einen Vertrag mit dem Hersteller. Die Reparatur muss möglich und der Preis „angemessen“ sein. Kostenlos wird sie dadurch nicht.
Das neue Recht betrifft Smartphones, bestimmte Tablets, Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte sowie Fernseher und Monitore. Beim Smartphone entscheidet das Datum: Erfasst sind Geräte, die seit dem 20. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden. Wer seine Modellnummer online eingibt, soll auf der Herstellerseite Reparaturinformationen und Richtpreise für typische Schäden finden.
Simon, 17, aus meiner Parallelklasse, kennt diese Situation. Sein Handy ist ihm bereits mehrmals heruntergefallen. „Wenn dabei wirklich etwas kaputtgeht, will ich nicht sofort überlegen müssen, ob ich mir gleich ein neues Handy kaufen soll“, erzählt er.
Am Serviceschalter reicht ein Nein nicht mehr
Bisher begann nach dem Sturz die Suche: Wir konnten bei einer freien Werkstatt anklopfen oder den Hersteller anschreiben. Außerhalb der Gewährleistung konnte ein Hersteller-Service die Anfrage sinngemäß mit „Machen wir nicht“ beenden. Fehlten der Werkstatt passende Ersatzteile, blieb oft nur ein neues Gerät.
Ab Oktober funktioniert dieses schnelle Nein bei erfassten Geräten nicht mehr: Der Hersteller muss einen Reparaturvertrag abschließen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verpflichtet ist allerdings nicht automatisch jeder Händler oder jede Markenfiliale. Eine solche Filiale muss das Handy nicht selbst vor Ort aufschrauben. Die EU will uns Reparaturen erleichtern, Geräte länger nutzbar halten und dadurch Elektromüll reduzieren.
Die Rechnung neben den Glassplittern
Auf dem Tresen liegt ein acht Monate altes Handy mit gesprungenem Display. Der Sperrbildschirm leuchtet unter einem Netz aus Rissen, daneben liegt der Kassenzettel. Trotzdem muss der Verkäufer den selbst verursachten Schaden nicht kostenlos beheben. Die Gewährleistung gilt für Mängel, für die er einstehen muss, nicht für ein Display, das aus unserer Hand gefallen ist. Nachrichten kommen noch an, doch beim Wischen spürt der Daumen die scharfe Bruchstelle im Glas. Die Rechnung bleibt bei uns. Das Gesetz verlangt lediglich einen „angemessenen“ Preis.
Wie groß die Zahl auf dem Angebot ausfallen kann, zeigt ein Marktcheck der Arbeiterkammer Wien und europäischer Konsumentenorganisationen. Bei einem teuren Smartphone kostete das Display über 400 Euro. Das waren rund 30 Prozent des ursprünglichen Gerätepreises von umgerechnet etwa 1.330 Euro. Bei einem etwa 560 Euro teuren Mittelklassemodell kostete das Display rund 56 Euro, also zehn Prozent des Gerätepreises. Arbeitszeit, Versand und Steuern können zusätzlich anfallen. Je kleiner der Abstand zwischen den Preisen, desto schwerer wiegt der Klick auf „Reparatur beauftragen“. Die Reparaturpflicht öffnet damit zwar die Werkstatttür. Ob wir hindurchgehen, entscheidet weiterhin der Preis.
Maxi, 17, ebenfalls aus meiner Parallelklasse, setzt deshalb lieber auf Schutz. „Ein Panzerglas, eine gute Handyhülle und ein bisschen Vorsicht reichen schon“, meint er. „Man muss auch selbst ein bisschen auf sein Handy aufpassen können.“
Die Suche beginnt beim Logo
Wer sein Gerät reparieren lassen will, dreht es zuerst um. Das Logo auf der Rückseite zeigt, an welchen Hersteller wir uns grundsätzlich wenden müssen. Außerhalb der Gewährleistung ist der Händler, bei dem wir das Handy gekauft haben, nicht automatisch der erste Ansprechpartner.
Dann landet die Modellnummer im Suchfeld der Herstellerseite. Das Ergebnis zeigt, ob sich der neue Reparaturweg öffnet oder ein älteres Smartphone durch das Raster fällt. Hat eine freie Werkstatt zuvor den Akku gewechselt oder das Gehäuse geöffnet, darf der Hersteller die weitere Reparatur aber nicht allein deshalb ablehnen.
Wenn der Preis auf Papier steht
Das neue EU-Formular für Reparaturinformationen ist freiwillig. Legt es ein Reparaturbetrieb auf den Tisch, wird aus der mündlichen Schätzung ein schriftliches Angebot. Darauf stehen Defekt, geplante Arbeit, Preis oder Höchstpreis und Reparaturdauer. Auch Transportkosten und Kosten eines Ersatzgeräts gehören darauf. 30 Tage lang dürfen die Bedingungen nicht verändert werden. Kosten für eine Untersuchung müssen wir vorher erfahren.
Auch bei der Gewährleistung ändert sich etwas: Fällt bei einem ab 1. Oktober gekauften Gerät etwa der Ladeanschluss aus und wählen wir die Reparatur statt des Austauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das gesamte Produkt einmalig um ein Jahr.
Ob das gesprungene Handy weiterlebt oder in der Schublade landet, hängt trotz des neuen Rechts weiterhin davon ab, ob wir den Preis der Reparatur am Ende wirklich zahlen wollen.
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