Die österreichische Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) hat in den Jahren 2024 und 2025 in 1.975 Diskriminierungsfällen beraten und unterstützt. In den beiden Jahren davor waren es 1.480. Das entspricht einem Anstieg von rund 33 Prozent, wie der im September vorgelegte Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft zeigt. Rund 73 Prozent der Fälle betrafen die Arbeitswelt.
Die Zahlen beschreiben die Arbeit dieser Beratungsstelle. Sie sind weder eine Zählung sämtlicher Diskriminierungen in Österreich noch eine Statistik rechtskräftiger Gerichtsurteile. Ein Anstieg aller Diskriminierungen im Land um ein Drittel lässt sich daraus also nicht ableiten. Auch eine besondere Zunahme unter Jugendlichen belegen diese altersübergreifenden Zahlen für sich genommen nicht.
Wo die meisten Fälle auftreten
Laut Bericht waren Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit die häufigsten Diskriminierungsgründe. Der berufliche Schwerpunkt reicht von der Bewerbung über Bezahlung und Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung. Für uns beginnt das Thema somit bereits vor dem ersten unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Ein wichtiger Teil der Fälle betrifft Belästigung. Von 680 durch die GAW bearbeiteten Belästigungsfällen am Arbeitsplatz waren 348 sexuelle Belästigungen, also etwa die Hälfte. Diese Aussage bezieht sich auf die erfassten Belästigungsfälle, keineswegs auf die Hälfte aller Beschäftigten.
Ein Praktikumsfall zeigt die Folgen
Wie solche Übergriffe beim Berufseinstieg aussehen können, dokumentiert die GAW anhand einer Praktikantin in einer IT-Abteilung. Ein langjähriger Mitarbeiter berührte sie wiederholt an den Haaren und an der Taille. Die Frau meldete den Vorfall im Unternehmen, das den persönlichen Kontakt zwischen den beiden unterband. Wegen der anhaltenden Belastung nahm sie psychotherapeutische Hilfe in Anspruch.
Mit Unterstützung der GAW erreichte die Praktikantin später einen Vergleich: Der Mitarbeiter entschuldigte sich und zahlte 2.000 Euro Schadenersatz. Das Beispiel stammt aus der veröffentlichten Falldokumentation der Beratungsstelle. Es zeigt einen konkreten Verlauf, keine garantierte Lösung für andere Betroffene.
Zur Einordnung erklärt die GAW auf ihrer Informationsseite: „Die Unerwünschtheit muss nicht ausdrücklich geäußert werden.“ Wer bei einer Grenzüberschreitung verstummt, hat damit keine Zustimmung gegeben. Bei der rechtlichen Beurteilung zählen unter anderem die Würdeverletzung, die Unerwünschtheit und die Auswirkungen auf das Arbeitsumfeld. Auch ein Machtgefälle spielt eine Rolle.
Unsere Rechte beginnen bei der Bewerbung
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt in der Privatwirtschaft auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Menschen in Berufsausbildung und Praktika. Zu den geschützten Merkmalen gehören etwa Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Eine Bewerbung wegen der zugeschriebenen Herkunft auszusortieren, kann daher eine verbotene Diskriminierung sein.
Eine Absage allein beweist allerdings noch keinen Rechtsverstoß. Fachliche Anforderungen dürfen bei der Auswahl eine Rolle spielen. Welche Gründe tatsächlich ausschlaggebend waren und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Bei Belästigungen tragen Unternehmen Verantwortung: Sie müssen geeignete Maßnahmen setzen, um weitere Übergriffe zu verhindern. Dieser Schutz umfasst auch Belästigungen durch Kundinnen oder Kunden. Die Verantwortung dafür lässt sich somit weder auf einen Lehrling noch auf eine Praktikantin abschieben.
Hilfe ist auch ohne fertigen Beweis möglich
Wer einen Vorfall erlebt, kann Ort, Zeitpunkt, Ablauf und erinnerte Aussagen notieren sowie vorhandene Nachrichten aufbewahren. Die GAW empfiehlt außerdem, mögliche Zeuginnen und Zeugen um ihre Kontaktdaten zu bitten. Solche Unterlagen können bei der späteren Prüfung helfen.
Die Beratung der GAW ist kostenlos und vertraulich. Unter 0800 206 119 können sich auch Menschen melden, die unsicher sind, ob ihr Erlebnis rechtlich als Diskriminierung zählt. Weitere Schritte stimmt die Stelle mit den Betroffenen ab; eine Beratung löst also keinen automatischen Kontakt mit dem Arbeitgeber aus.
Bei Kündigungen ist besondere Eile wichtig: Die GAW weist auf eine Frist von nur 14 Tagen für die Anfechtung einer diskriminierenden Kündigung hin. Zugleich berichtet sie von längeren Wartezeiten und fordert zusätzliche personelle Ressourcen. Für jemanden, der um seine erste Stelle kämpft, entscheidet daher auch die Erreichbarkeit der Beratung darüber, ob aus einem Recht auf dem Papier rechtzeitige Unterstützung wird.
Kommentare